Die Rechte und Pflichten

 

Erörterungspflicht
Wichtige Entscheidungen sind immer mit dem Betreuten zu besprechen! (z.B. Umzug, Unterbringung etc.)
Der Betreuer hat den Wünschen, dem Willen und der Lebensführung des Betreuten zu entsprechen - solange es nicht dessen Wohl zuwider läuft.

Keine Pflegeleistung!
Betreuung bedeutet nicht Hilfe in lebenspraktischen Dingen! Von Ihnen als Betreuer werden keine Pflege-, Einkaufs- oder Spazierdienste erwartet.

Meldepflicht

Ein Betreuer darf nicht über die angeordneten Aufgabenkreise hinaus arbeiten!
Er muss beim Gericht die Erweiterung oder Einschränkung von Aufgabenkreisen beantragen, über eine mögliche Abgabe an das Ehrenamt informieren oder gar die Aufhebung der Betreuung anregen.

Berichtspflicht

Zu Beginn der Betreuung muss der Betreuer ein Vermögensverzeichnis erstellen,
am Ende der Betreuung eine Schlussrechnung einreichen.
Jährlich ist er verpflichtet zu Rechnungslegung und Jahresbericht,
auf Verlangen des Gerichts muss er immer Stellung nehmen und berichten.

 


Genehmigungspflicht
Eine Auswahl

 

  • Die Verfügung von Geldsummen über 3000 Euro (hier unklare Rechtsprechung ob Betrag oder Kontostand über 3000 Euro gemeint ist). Bei wiederkehrenden Zahlungen kann das Gericht eine allgemeine Ermächtigung erteilen.
  • Die Aufnahme eines Kredits
  • Die Ausschlagung einer Erbschaft
  • Die Kündigung oder Vermietung von Wohnraum
  • Bestimmte Geldanlagen, Grundstücksgeschäfte, etc.

 

Alle weiteren Genehmigungspflichten sind nachzulesen z.B. im "Ratgeber Betreuungsrecht" von Walter Zimmermann.

Besondere Genehmigungen innerhalb der Gesundheitsfürsorge

 

Die Einwilligung in gefährliche Heilbehandlungen, Untersuchungen oder medizinische Eingriffe
Die Einwilligung in eine Sterilisation
Die Einwilligung in eine freiheitsentziehende Maßnahme oder in eine geschlossene Unterbringung.

Haftung

Gegenüber dem Betreuten

 

  • z.B. durch verspätetes oder versäumtes Stellen von diversen Anträgen(Rente, Grundsicherung, Wohngeld, Befreiung von GEZ oder Krankenkassenzuzahlung)
  • z.B. durch den Verkauf von Vermögen zu einem vollkommen  unangemessenen Betrag.

Gegenüber Dritten

 

  • z.B. bei Vertragsabschluss ohne die entsprechende Befugnis
  • z.B. bei Vertragsabschluss ohne die entsprechende finanzielle Ausstattung des Betreuten


Unbedingt Haftpflichtversicherung gegen Vermögensschaden abschließen!